Vereinssatzung des Vereins KIT SC eSports

Stand 07. Februar 2019

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Die Hochschulgruppe führt den Namen „KIT SC eSports“ und der Sitz ist Karlsruhe, Deutschland. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Organisation und Verbreitung des elektronischen Sports, im weiteren eSport. Im Sinne der Satzung bezeichnet eSport den sportlichen Wettkampf zwischen Menschen mit Hilfe von Computerspielen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Zusammenkunft der aktiven Mitglieder sowie der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen rund um den eSport und der Leitung und Verwaltung der Abteilung eSports des KIT SC e.V. und deren Mittel.

§3 Selbstlosigkeit & Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Hochschulgruppe ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung des eSports.
  4. Wird ein Amt ehrenamtlich ausgeübt, kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Hierüber beschließt der Vorstand.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft endet, abgesehen von Tod oder Auflösung, durch:
    • Austrittserklärung in Textform seitens des Mitglieds.
    • Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als einen Monat im Verzug ist und diesen trotz zweimaliger Mahnung, die in Textform zu erfolgen hat, nicht gezahlt hat. Sollten dem Vorstand keine aktuellen Kontaktdaten vorliegen kann die Streichung auch ohne Mahnung erfolgen.
    • Ausschluss. Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es in erheblichem Maße die Ziele des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann Widerspruch in Textform eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt. Über diese bestimmt die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, darunter einem Vorsitzenden, einem Kassenwart und dem Abteilungsleiter KIT SC. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jeder stellvertretende Vorsitzende ist außerdem für mindestens einen der in der Arbeitsordnung festgelegten Aufgabenbereiche zuständig.
  4. Zur Ergänzung der Arbeit des Vorstands kann dieser zusätzliche Beauftragte ernennen. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein. Genaueres regelt die Arbeitsordnung.
  5. Der von den Mitgliedern der Abteilung eSports des KIT SC e.V. gewählte Abteilungsleiter ist geborenes Mitglied des Vorstands in Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden und genießt ein entsprechendes Sonderrecht (§35 BGB). Er muss Mitglied des Vereins sein.
  6. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§8 Kassenprüfer

  1. Um die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel des Vereins zu überprüfen, bestellt die Mitgliederversammlung für ein Jahr zwei Kassenprüfer. Diese prüfen auch den Jahresabschluss.
  2. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sie vom Vorstand alle erforderlichen Auskünfte mündlich und/oder schriftlich und die Einsicht in alle Unterlagen verlangen. Sie erstatten jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht.
  3. Zur Wahrung der Objektivität dürfen Vorstandsmitglieder nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und findet einmal pro Jahr statt. Jedes Mitglied kann und soll an der Mitgliederversammlung teilhaben und die Versammlung durch eigene Beiträge an der Tagesordnung ergänzen.
  2. Zur Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Eingeladen wird per E-Mail, auf schriftlichen Antrag auch auf dem Postweg. Satzungsänderungen sind mit der Tagesordnung anzukündigen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Mitglieder haben die Möglichkeit ihre Stimme (Zustimmung oder Ablehnung) zu Beschlüssen 3 Tage vorher in Textform an den Vorstand abzugeben. Nur für diese Beschlüsse zählt das Mitglied als anwesend.
  5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Entgegennahme des Semesterberichts des Vorstands
    • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
    • Beschluss der Beitragsordnung
  7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

§10 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Arbeitsordnung und eine Beitragsordnung. Die Arbeitsordnung wird vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Arbeitsordnung des Vereins behandelt mindestens die folgenden Punkte:
    • Struktur des Vereins
    • Vorstandsämter und -wahl
    • Vereinssitzung
    • Beschreibung und Aufgabenfelder der Vereinsämter
    • Die Arbeitsordnung des Vereins beinhaltet eine regelmäßig stattfindende und protokollierte Vereinssitzung, welche mindestens jeden zweiten Monat stattfindet.
    • Die Arbeitsordnung definiert neben dem "Abteilungsleiter KIT SC" mindestens zwei weitere Aufgabenfelder für stellvertretende Vereinsvorsitzende.

§11 Protokolle

  1. Die während der Mitgliederversammlung oder auf den durch die Arbeitsordnung geregelten Sitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

§12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 25. Juni 2015 in Karlsruhe beschlossen worden. Eine Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. Februar 2019 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.